Architektenrecht
Eigene Regelungen erhält der Architektenvertrag mit den neuen §§ 650p ff BGB.
Mit Abschluss des Architektenvertrages werden die Pflichten festgelegt. In der Vertragsgestaltung sind die Parteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei, das heißt es kann nicht nur der Aufgabenkreis des Architekten, sondern auch die Honorarvereinbarung frei festgelegt werden. Möglich ist es, nach den Regelungen der HOAI einzelne Leistungsphasen festzusetzen, mit denen der Architekt betraut wird.
Die wichtigsten Bereiche sind das Architektenvertragsrecht, die Leistungspflichten, das Architektenhonorarrecht und das Architektenhaftpflichtrecht.