Maklerrecht
Nach dem Maklervertrag verpflichtete sich der Auftraggeber zur Zahlung des Maklerlohnes. Der Makler vermittelt dem Auftraggeber einen Vertrag oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages.
Das Besondere an diesem Vertragstyp ist, dass es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Der Makler schuldet sein Tätigwerden nicht. Er muss also keinen Vertragsabschluss vermitteln. Sein Lohnanspruch entsteht jedoch erst, wenn er tatsächlich einen Vertrag vermittelt oder der Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses gelingt. Hierzu muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Vertrages bestehen.