Werkvertragsrecht

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Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag wird zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bzw. Werkunternehmer geschlossen. Der Unternehmer schuldet die Herstellung des Werkes, also die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges.

Der Besteller ist vertraglich zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.

Beim Inhalt des Werkvertrages ist insbesondere auf die genaue Beschreibung des Werkes zu achten, mit allen gewünschten Eigenschaften.

Im Baurecht hilft hier die Bau- oder Leistungsbeschreibung.

Auch beim Vertrag über ein einzelnes Werk ist hierauf zu achten.

Daneben sind Regelungen über die Kosten, den Fertigstellungszeitpunkt oder Haftung usw. zu bedenken.