Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentumsrecht stellt im deutschen Recht insofern eine Besonderheit dar, da im deutschen Recht das Eigentum an nur einem Teil eines Grundstückes oder Gebäudes grundsätzlich nicht möglich ist. Der Eigentumserwerb ist grundsätzlich nur an Grundstücken möglich. Ist dieses bebaut, so ist das Gebäude eine mit Grund und Boden fest verbundene Sache und damit nach dem BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Das bedeutet, dass die Eigentumsverhältnisse am Gebäude von denjenigen des Grundstückes abhängen.
Das Wohnungseigentumsrecht bildet hier die Ausnahme. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz, was die Gesetzesgrundlage hierfür ist, kann eigeständiges Eigentum an nur einem Teil eines Grundstückes erworben werden, also beispielsweise an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt bei der Teilung eines Grundstückes die Eigentumsstellung und sonstigen rechtlichen Verhältnisse wie Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum oder das nicht zu Wohnzwecken genutzte Teileigentum am Gebäude.
Weiter ist im Wohnungseigentumsgesetz die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder auch die Verwaltung des Wohnungseigentums geregelt.