Verbraucherbauvertrag § 650i BGB

In § 650i BGB ist der Verbraucherbauvertrag legaldefiniert. Ein Verbraucherbauvertrag ist dann gegeben, wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neues Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Das bedeutet, dass über andere als diese Leistungen kein Verbraucherbauvertrag abgeschlossen werden kann. Strittig diesem Zusammenhang ist, was genau “erhebliche Umbaumaßnahmen” sind. Die derzeit herrschende Meinung setzt für die Anwendbarkeit des Verbraucherbauvertrages Umbaumaßnahmen voraus, die von Umfang und Aufwand her mit einem Neubau vergleichbar sind.

Soll ein Vertrag also lediglich einzelne Gewerke oder Instandhaltungsarbeiten des Gebäudes umfassen, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor.

Der Verbaucherbauvertrag bedarf zwingend der Textform.

 

Baubeschreibung § 650j BGB

Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag ab, so muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluß über sämtliche Leistungen aufklären. Dies erfolgt im Rahmen der Baubeschreibung, die nun bestimmte gesetzliche Mindestanforderungen beinhalten muss.

Wird bereits vor Abschluß des Vertrages eine Baubeschreibung zur Verfügung gestellt, so wird diese Baubeschreibung Vertragsinhalt, außer die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

 

Widerrufsrecht § 650l BGB

Wie bei jedem Verbrauchervertrag steht auch dem Verbraucher im Rahmen des Verbraucherbauvertrages ein Widerrufsrecht zu. Ausnahme hiervon ist allerdings der notariell beurkundete Vertrag, bei dem kein Widerrufsrecht besteht.

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher darüber aufzuklären, dass ein Widerrufsrecht besteht und was dessen Inhalt ist.

Verträge, die nach oben genannten Kriterien keine Verbraucherbauverträge sind, sind allerdings dann mit einem eigenen Widerrufsrecht auszustatten, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder als Fernabsatzgeschäft geschlossen werden.

Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ausüben. Diese Frist beginnt jedoch nur, wenn der Verbraucher über das Bestehen des Widerrufsrechtes in seinen Einzelheiten aufgeklärt wurde. Geschah dies nicht, erlischt die Widerrufsfrist spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Verbraucherbauvertrages.

Erklärt der Verbraucher den Widerruf, ist zu beachten, dass er für gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers Ersatz leisten muss.

 

Weitere Artikel dieser Themenserie:

Reform im Bauvertragsrecht- Das neue Baurecht ab 01.01.2018 – Teil 1

Reform im Bauvertragsrecht – Das neue Baurecht ab 01.01.2018 – Teil 2